Sachkundenachweis in Deutschland (NRW)

Die allermeisten von euch die in Deutschland mit einem Hund leben, wissen es oder sind bereits damit konfrontiert worden: für die Hundehaltung ist oft ein Sachkundenachweis erforderlich. In Deutschland regelt das jedes Bundesland ein wenig individuell – ähnlich wie bei den Rasselisten. In NRW gibt es insgesamt vier Prüfungen, die meist pauschal als Sachkundenachweis bezeichnet werden. Der Sachkundenachweis für Hunde bestimmter Rassen und der Sachkundenachweis für gefährliche Hunde wird oftmals zusammengefasst. Um die Befähigungen zu differenzieren, gibt es verschiedene Sachkundenachweise. Zur Übersicht habe ich sie hier gelistet und kurz erläutert.

Sachkunde für größere Hunde (40/20 – Hunde)

Eine Sachkunde, die viele Hundehalter betrifft ist, im Grunde der gängigste, nämlich der Sachkundenachweis für größere Hunde (40/20 Hunde).

Lt. LHundG NRW § 11 sind dies Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilo erreichen und nicht den Hunden bestimmter Rassen oder gefährlicher Rassen angehören (beides lt. Definition LHundG).

Der Sachkundenachweis kann bei einem Tierarzt gemacht werden, der durch die Tierärztekammer zur Prüfungsabnahme berechtigt wurde. Die Fragebögen lassen sich recht einfach im Internet finden und man kann vorher ein wenig üben.

Der Sachkundenachweis ist nicht notwendig, wenn die Haltung von Hunden im Bereich 40/20 bereits seit drei Jahren nachgewiesen werden kann und es dabei zu keinen Tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist.

 

Sachkunde für gefährliche Hunde

Dann gibt es noch den Sachkundenachweis für gefährliche Hunde.

Lt. LHundG NRW § 3 sind dies derzeit (07.2023) die Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Wichtig dabei ist: auch Kreuzungen bei denen der Phänotyp (Erscheinungsbild bzw. Optik) einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.

Diese Sachkundeprüfung kann nur vor einem amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Veterinäramtes abgelegt werden und beinhaltet üblicherweise eine Prüfung zusammen mit dem betreffenden Hund und gilt – meines Wissens – dann auch ausschließlich in Kombination mit eben diesem Hund. Genaue Informationen gibt das zuständige Veterinäramt.

 

Sachkunde für Hunde bestimmter Rassen

Als weitere Sachkundeprüfung gibt es in NRW die Sachkunde für Hunde bestimmter Rassen.

Es geht dabei nicht nur um die Haltung, sondern auch um den Umgang mit folgenden Rassen lt. LHundG NRW § 10 (Stand 07.2023): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino,  Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Die Sachkundeprüfung kann entweder vor einem von der Tierärztekammer berechtigten Tierarzt, einem berechtigten Sachverständigen oder der Tierärztekammer abgelegt werden.

 

Sachkunde gem. § 11 Tierschutzgesetz

Und schlussendlich gibt es die umfangreichste Sachkundeprüfung: Die Sachkunde gem. § 11 Tierschutzgesetz

Dieser Nachweis ist notwendig, wenn man z. B. ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung (Hundepension) leiten möchte; wenn man eine Tierschutzorganisation gründen oder gewerbsmäßig Hunde züchten, halten, zur Schau stellen oder damit handeln möchte. Um überhaupt für diese Dinge eine behördliche Genehmigung zu bekommen, ist eine Voraussetzung der Sachkundenachweis gem. § 11 Tierschutzgesetz.

Dieser Sachkundenachweis kann nur vor einem amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Veterinäramtes abgelegt werden und beinhaltet üblicherweise sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Prüfung. Der Sachkundenachweis wird nur für die Tierart ausgestellt, für die er beantragt wurde. Wer also z. B. eine Tierpension für Hunde und Katzen eröffnen möchte, benötigt den Sachkundenachweis für beide Tierarten.

Für diese Sachkundeprüfung ist es besser (ob zwingend, weiß ich nicht) einen entsprechenden Vorbereitungskurs zu besuchen. Die Thematik ist sehr umfangreich und die Kurse beinhalten die Möglichkeit, die Prüfung zum Sachkundenachweis direkt im Anschluss an den Kurs abzulegen.

 

Ich habe im Mai 2012 die Möglichkeit genutzt und den Sachkundenachweis gem. § 11 Tierschutzgesetz abgelegt, darin inbegriffen sind alle anderen Sachkundenachweise NRW – d. h. der Sachkundenachweis für größere Hunde, für gefährliche Hunde und für Hunde bestimmter Rassen. Bei Haltung eines Hundes, der als Hund gefährlicher Rasse eingestuft wird, müsste lediglich dieser Hund noch geprüft werden.

Es fand in Köln ein Kurs statt: „Lehrgang zum Sachkundenachweis § 11 TierSchG – inkl. Sachkundeprüfung nach § 11 TierSchG sowie Sachkundeprüfung nach § 10 LHundG NRW“ – es waren zwei Wochenenden jeweils Samstag und Sonntag. An beiden Wochenenden endete der Sonntag mit einer Prüfung. Die zweite Prüfung wurde unter Anwesenheit und Aufsicht einer Tierärztin des Veterinäramtes abgelegt.

Nach Bestehen beider Prüfungen bekam man nach Auswertung und Bestehen das Zeugnis und die Bestätigung der bestandenen Prüfung zum Sachkundenachweis § 11 Tierschutzgesetz sowie den Sachkundenachweis gem. § 10 Landeshundegesetz zugesandt.

Ich habe für alle, die es interessiert, eine Zusammenfassung der an beiden Wochenenden besprochenen Themen erstellt. Es war sehr umfangreich und mein persönliches Fazit dieser Wochenenden ist: Wer keine möglichst umfassenden Kenntnisse über die Themen zum Lehrgang mitbringt, wird es in den Prüfungen schwer haben. Es ist sehr, sehr kompakt, die Themen werden nicht erarbeitet, sondern aufgrund des Zeitdrucks lediglich angerissen und ohne Vorkenntnisse wird es dann echt schwierig.

Aber es waren interessante vier Tage und auch für „Hundekenner“ ist sicherlich noch was dabei, was es lohnt, aufgefrischt zu werden oder wirklich neu zu lernen.

Wer sich für die einzelnen Themenbereiche interessiert, klickt bitte hier